Am 27.11.2020, hat die Landesregierung Sachsen-Anhalt mit der „Dritten Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung“ weitere Beschlüsse umgesetzt.
Die wichtigsten Änderungen für den Sport sind in § 8a zu finden. Hier ist unter anderem festgelegt, dass der „Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebs von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Kleingruppen bis maximal fünf Personen, einschließlich des Trainers oder Betreuenden“ vom 01.12.2020 bis 20.12.2020 erlaubt ist. „Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades erfordert die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen.“
Die Änderungsverordnung ist HIER nachzulesen.