Mit der Änderung der 16. Eindämmungsverordnung hat die Landesregierung in Sachsen-Anhalt die grundlegenden Corona-Schutzmaßnahmen bis einschließlich 02.04.2022 verlängert. Die Maskenpflicht und Abstandsregelungen vor allem in geschlossenen Räumen gelten weiterhin.
Die wesentlichste Änderung für den Sport in Sachsen-Anhalt ist der Wegfall der zulässigen Personenobergrenzen bei Training, Wettkämpfen und sportlichen Großveranstaltungen. Ausschließlich der Betreiber der Sportanlage legt fest, für wie viele Sportlerinnen und Sportler bzw. Zuschauer eine Sportanlage unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln für den Trainingsbetrieb und für Wettkämpfe zugelassen ist. Bei Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen haben die Zuschauer auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Damit gelten für den Sport in Sachsen-Anhalt ab 19.03.2022 bis einschließlich 02.04.2022 folgende Zugangsmodelle:
Training im Freien: ohne Zugangsbeschränkungen
Training in der Sporthalle: 3-G-Zugangsmodell
Wettkämpfe im Freien: 3-G-Zugangsmodell
Wettkämpfe in der Halle: 3-G-Zugangsmodell
Das 2G-Plus-Zugangsmodell kann freiwillig vom Veranstalter gewählt werden. Bei Anwendung dieses freiwilligen 2-G-Plus Zugangsmodell können Mindestabstände unterschritten und auf das Tragen einer Maske verzichtet werden. Eine verpflichtende Anwendung des 2G oder des 2G-Plus-Modells besteht nicht mehr. Stattdessen gilt insbesondere für diese Bereiche grundsätzlich die 3G-Zugangsregelung.
Von der Testpflicht ausgenommen, bleiben Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Corona-Infektion aufweisen. Im Zeitraum der Osterferien (11.04.-16.04.2022) gilt dies abweichend nur für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.