Sport im Verein bleibt weiter möglich

2021 11 24 Verordnung aktuell updateSeit heute gilt die 15. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt. Die für den Sport und das Sportreiben in Sachsen-Anhalt wohl entscheidende Aussage ist: Der Sport im Verein bleibt weiterhin möglich! Lediglich die Bedingungen werden unter Berücksichtigung der aktuellen Pandemielage verschärft.

Maßgeblich für den Sport ist der § 11 „Sportstätten und Sportbetrieb“ der 15. Landesverordnung. Darin gibt es für den Sport im Freien keine Änderungen zur bisherigen Regelung. Der Trainingsbetrieb im Freien ist auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen möglich. Die 3G-Regel kommt nicht zur Anwendung. Für die Durchführung von Wettkämpfen im Freien gilt die 3G-Regel (genesen, geimpft, negativ getestet). Von der Testpflicht ausgenommen sind hier Kinder- und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Corona-Infektion aufweisen. Wichtig: Es gilt keine 2G-Regel in Umkleidekabinen für den Sport im Freien!

Für den Sport in geschlossenen Räumen (Training und Wettkampf) greift der § 2a der neuen Verordnung. Er schreibt abweichend vom Sport im Freien ein verpflichtendes 2G-Zugangsmodell für den organisierten Sportbetrieb in geschlossenen Räumen vor. Das bedeutet, Zugang zum Indoor-Sport haben Erwachsene nur, wenn sie geimpft oder genesen sind. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unterliegen nicht dem 2G-Zugangsmodell und dürfen am Indoor-Sport teilnehmen.

Grundsätzlich gilt für alle Formen des organisierten Sportbetriebs: Die Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln ist sichergestellt soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht. Sowohl im Trainings- als auch Wettkampfbetrieb ist eine Anwesenheits-Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung erforderlich, welche nach vier Wochen gelöscht werden muss. Die Freigabe der Sportanlage sowie die Festlegung einer Höchstbelegung erfolgt ausschließlich durch den Betreiber auf Grundlage eines Hygienekonzeptes.

Die Verordnung tritt heute in Kraft und ist bis einschließlich 15.12.2021 gültig. Für individuelle Beratungen und fallbezogene Handlungsempfehlungen steht die KSB-Geschäftsstelle zur Verfügung.

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