Seit dem 06.12.2021 gelten in Sachsen-Anhalt strengere Corona-Maßnahmen. Mit der zweiten Änderung der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung setzt das Land Sachsen-Anhalt die jüngsten Beschlüsse der Bund-Länder-Runde um. Für den Sport bleiben die meisten Regularien unverändert.
Folgende Regeln haben weiterhin Bestand: Das sportliche Training im Freien bleibt weiterhin ohne Einschränkungen möglich. Auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen kann unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln und mit Führen von Anwesenheitslisten ohne Testungen weiter Sport getrieben werden. Auch für Sportwettkämpfe im Freien bleibt es bei der 3G-Regel.
Für den organisierten Sportbetrieb (Training und Wettkampf) in geschlossenen Räumen gilt ein verpflichtendes 2G-Zugangsmodell. Nur Genesene oder vollständig Geimpfte haben Zutritt. Diese 2G-Regel ist auch für die Nutzung von Umkleidekabinen beim Sport im Freien anzuwenden.
Gleichwohl sind einige Änderung zu beachten: Für Sport(groß)veranstaltungen ist ab sofort neu das 2G-Plus-Zugangsmodell verpflichtend. Dies gilt für Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen und über 200 Personen im Freien (eine Anpassung wird derzeit diskutiert). Zusätzlich zum Genesenen- oder Geimpft-Status ist eine aktuelle Testung notwendig.
Von der Testpflicht (egal ob bei 3G oder 2G-Plus) ausgenommen bleiben Kinder- und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Corona-Infektion aufweisen; im Zeitraum vom 18.12.2021 bis zum 09.01.2022 (Weihnachtsferien) gilt dies abweichend nur für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
Grundsätzlich gilt für alle Formen des organisierten Sportbetriebs: Die Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln ist sichergestellt soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht. Sowohl im Trainings- als auch Wettkampfbetrieb ist eine Anwesenheits-Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung erforderlich, welche nach vier Wochen gelöscht werden muss. Die Freigabe der Sportanlage sowie die Festlegung einer Höchstbelegung erfolgt ausschließlich durch den Betreiber auf Grundlage eines Hygienekonzeptes.
Die Verordnung ist bis einschließlich 23.12.2021 gültig. Für individuelle Beratungen und fallbezogene Handlungsempfehlungen steht die KSB-Geschäftsstelle zur Verfügung.