Landesverordnung: Für Umkleidekabinen gilt doch 2G-Regel!

2021 12 03 CoronaaktuellWie das Ministerium für Inneres und Sport des Landes dem LSB Sachsen-Anhalt heute mitteilte, gilt nach einer Abstimmung mit dem für die Eindämmungsverordnung federführend zuständige Gesundheitsministerium für Umkleidekabinen beim Sport im Freien doch die 2G-Regel. Es haben also nur Genesene und Geimpfte Zutritt zu den Umkleideräumen. Wir bitten unsere Mitgliedsvereine um Berücksichtigung!

Auf die Frage, ob Bedenken gegen die Anwendung der 3G-Regel bei der Nutzung von Umkleidekabinen im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb im Freien bestehen, hat das Gesundheitsministerium dem Sportministerium jetzt Folgendes mitgeteilt:
In Umkleidekabinen in geschlossenen Räumen gilt auch beim Sport im Freien das verpflichtende 2-G-Zugangsmodell nach § 2a der 15. SARS-CoV-2-EindV. Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 der 15. SARS-CoV-2-EindV ist der organisierte Sportbetrieb nach § 11 Abs. 1 und 3 bis 5 der 15. SARS-CoV-2-EindV in geschlossenen Räumen nur im Rahmen des verpflichtenden 2-G-Zugangsmodells zulässig.
Begrifflich handelt es sich dabei nicht nur um die sportliche Betätigung, sondern um den „Sportbetrieb“. Darunter fällt auch die Nutzung der Umkleiden. In den Umkleidekabinen besteht zwischen Personen, die sich mitunter auf weitläufigen Sportanlagen nicht oder nur kurz begegnen, eine körperliche Nähe, die besonders in geschlossenen Räumen das Infektionsrisiko erhöht.“

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