Auf ihrer letzten Kabinettssitzung vor der Landtagswahl am 6. Juni hat die Landesregierung gestern die Änderungsverordnung zur 13. Landesverordnung und damit einen großen Schritt zurück in die Normalität beschlossen. Aktuelle Inzidenzwerte auf Landesebene von unter 35 ermöglichen zahlreiche weitere Öffnungsschritte. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz in ihrem Landkreis oder ihrer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35, ergeben sich für den Sport und das Sportreiben in den Vereinen und Verbänden zusätzliche Möglichkeiten.
Da der Paragraf 8 „Sportstätten und Sportbetrieb“ nahezu unterändert bleibt, gelten für Landkreis und kreisfreie Städte mit einer eine stabile Sieben-Tage-Inzidenz unter 100, die gleichen Regeln wie seit dem 25 Mai. Paragraf 13 sieht weitergehende Öffnungsschritte bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 35 vor. Die Änderungsverordnung gilt seit dem 2. Juni und vorerst bis zum 29. Juni 2021
Hier ein Überblick:
Training im Freien und in geschlossenen Räumen
Inzidenz unter 100:
Möglich ist der Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis 25 Personen ist möglich, dies gilt auch für den Kontaktsport. Für den Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien entfällt zusätzlich unabhängig von der Inzidenz die Testpflicht für Trainer*innen.
In geschlossenen Räumen ist das kontaktfreie Gruppentraining bis max. 10 Personen (zuzüglich Trainer*in) möglich. Beim Training in geschlossenen Räumen werden weiter gültige Tests aller Teilnehmenden und Anwesenheitsnachweise vorausgesetzt.
Inzidenz unter 35:
Das Training im Freien bleibt bei stabilen Werten unter 35 weiterhin möglich Da die Änderungsverordnung im § 13 keine Angabe zur Gruppengröße im Freien macht, hat der LSB diesbezüglich eine Konkretisierung erbeten. Für den Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien entfällt unabhängig von der Inzidenz die Testpflicht für Trainer*innen.
Der Trainingsbetrieb des organisierten Sports in geschlossenen Räumen ist bei Inzidenzwerten unter 35 ohne Vorgabe der Gruppengröße gestattet. Die max. Zahl der Teilnehmer*innen ist hier lediglich auf eine Person je angefangene 20 Quadratmeter begrenzt. Beim Training in geschlossenen Räumen werden gültige Tests aller Teilnehmenden und Anwesenheitsnachweise vorausgesetzt. (§ 13 Abs. 2 Nr. 22)
Wettkämpfe im kontaktfreien und im Kontaktsport
Inzidenz unter 100:
Der organisierte Sportbetrieb außerhalb des Trainingsbetriebs im Freien, sprich Wettkämpfe im Freien, sind mit maximal 25 Personen (einschließlich Trainer*in) möglich. Abweichend vom Training benötigen bei Wettkämpfen alle Trainer*in und die Verantwortlichen sowie alle am Wettkampf teilnehmenden Personen einen gültigen negativen Corona-Schnelltest.
Inzidenz unter 35:
Wettkämpfe im Freien sind nach der neuen Änderungsverordnung bei Inzidenzwerten unter 35 im Kontaktsport mit höchstens 30 Personen und im kontaktfreien Sport mit höchstens 200 Personen gestattet. (§ 13 Abs. 2 Nr. 23) Abweichend vom Training benötigen bei Wettkämpfen alle Trainer*in und die Verantwortlichen sowie alle am Wettkampf teilnehmenden Personen einen gültigen negativen Corona-Schnelltest.
Professionell organisierte Sportveranstaltungen
Inzidenz unter 100:
Professionell organisierte Sportveranstaltungen sind nur in Ausnahmefällen als Modellprojekte möglich, (§ 15)
Inzident unter 35:
Professionell organisierten Sportveranstaltungen werden professionell organisierten Kulturveranstaltungen gleichgestellt. (§ 13 Abs. 2 Nr.1 f). In geschlossenen Räumen sind dabei höchstens 250 Besucher, im Freien höchstens 500 Besucher zugelassen, gültige Schnelltest und Anwesenheitsnachweise vorausgesetzt.
Gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 wird hier zwischen Teilnehmern und Besuchern unterschieden. Daher werden bei professionell organisierten Sportveranstaltungen Teilnehmer und Besucher getrennt gezählt, also maximalen Fall Sportveranstaltungen mit 200 Teilnehmern plus 500 Zuschauern.
Rehabilitationssport, Fitness- und Präventionskurse
Inzidenz unter 100:
Ärztlich verordneter Rehabilitationssport ist kontaktfrei im Freien mit bis zu 15 Personen/20 Personen in Herzgruppen (einschließlich Übungsleiter*in) und in geschlossenen Räumen mit höchstens 10 getesteten Personen zuzüglich 5/10 in Herzgruppen vollständig geimpfte bzw. genesene Personen (zuzüglich Übungsleiter*in) möglich. Bei Reha-Sport Indoor sind für alle Teilnehmenden negative Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) erforderlich. Der Mindestabstand von 1,5 qm ist einzuhalten.
Wichtig für alle Sportvereine, die Rehabilitationssport in Sachsen-Anhalt anbieten: Bitte die 13. Infomail des Behinderten- und Rehabilitations- Sportverband Sachsen-Anhalt vom 02.06.2021 beachten!
Inzidenz unter 35:
Kurse in Fitness- und Sportstudios, in Tanz- und Ballettschulen sowie Yoga- und andere Präventionskurse dürfen unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 Metern zu anderen Personen stattfinden, vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise.
Auch das Training in Fitnessstudios ist mit gültigem Schnelltest, Anwesenheitsnachweis und Zugangsbeschränkung von einer Person je angefangene 20 Quadratmeter zulässig.
Rehabilitationssport in geschlossenen Räumen kann ohne Vorgabe der Gruppengröße durchgeführt werden, wenn durchgängig ein Abstand von mindestens 1, 5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. (§ 13 Abs. 2 Nr. 10)
Schwimmtraining in Schwimmbädern und Schwimmhallen
Ab Inzidenz unter 100:
Bei stabilen Inzidenzwerten unter 100 sind auch Badeanstalten, Schwimmbäder und Heilbäder in Sachsen-Anhalt wieder offen. Somit wird reguläres Schwimmtraining für Vereine wieder möglich. Für Innenbereiche gilt allerdings eine Zugangsbeschränkung auf eine Person je 20 Quadratmeter. Es besteht Testpflicht und die Pflicht zum Führen eines Anwesenheitsnachweises. (§ 4 Abs. 6 Nr. 2)
Bildungs- und Freizeitangebote für Kinder- und Jugendliche
Eine gute Nachricht vor den Sommerferien: Auch Bildungs- und Freizeitangebote, z. B. Ferienfreizeiten für Kinder und Jugendliche können unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden. Vorausgesetzt werden Anwesenheitsnachweise und Schnelltests zu Beginn eines Angebotes bzw. alle 48 Stunden bei Angeboten mit Übernachtung. (§ 4 Abs. 4 Nr. 5 und 9e, § 5)
Inzidenz unter 100:
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sind möglich. Öffentliche und private Bildungseinrichtungen dürfen für Gruppen bis zehn Personen zuzüglich der Lehrkraft öffnen. (§ 4 Abs. 4 Nr. 5 und 9e)
Inzidenz unter 35:
Öffentliche und private Bildungseinrichtungen können ohne Vorgabe der Gruppengröße geöffnet werden. Die Öffnung von Ferienlagern als „Einrichtung“ ist gestattet. Bei der Nutzung von Sportstätten im Rahmen von Ferienfreizeiten kann von oben genannten Maßgaben zum Sport- und Trainingsbetrieb abgewichen werden, soweit die pädagogische Zielrichtung dies erfordert. (§ 13 Abs. 2 Nr. 11 und 24)
+++ Wichtig +++ Wichtig+++:
Für alle Formen des organisierten Sportbetriebs gilt auch weiterhin, dass die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades die Freigabe durch den Betreiber erfordert! Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht. Die Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, müssen zwingend eingehalten werden!
Bei allen Vorgaben von Gruppengrößen oder Personenzahlen für Training und Wettkampf zählen genesene und vollständig geimpfte Personen nicht mit!
(Quelle: LSB Sachsen-Anhalt)
Auch im Saalekreis greifen seit dem 25.05.2021 die Regelungen der 13. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt. Die Auswirkungen für den Sport und das Sportreiben haben wir noch einmal zusammengefasst.
Training und Wettkämpfe im Freien bis 25 Personen möglich
„Individualsport ist weiter möglich, ebenso der Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis 25 Personen, dies gilt auch für den Kontaktsport. Nur die Trainer und Verantwortlichen benötigen einen gültigen negativen Corona-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden). Zusätzlich ist nun außerhalb des Trainingsbetriebs organisierter kontaktfreier Sportbetrieb im Freien mit höchstens 25 Personen erlaubt. Hier benötigen alle Personen einen Test“, so lautet die offiziellen Pressemitteilung des Landes. Das heißt im Klartext für Sportvereine: Nicht nur das Training, sondern auch Wettkämpfe im Freien mit maximal 25 Personen (einschließlich Trainer*in) sind möglich. Im Unterschied zum Training benötigen beim Wettkampf aber nicht nur die Trainer*in und die Verantwortlichen, sondern alle am Wettkampf teilnehmenden Personen einen gültigen negativen Corona-Schnelltest. Hier sind auch sogenannte Selbsttest möglich. Diese sind unter Aufsicht eines durch den Vereinsvorstand benannten Verantwortlichen (Hygienebeauftragte) durchzuführen und zu bestätigen.
Kontaktfreier Sport Indoor mit max. 10 Personen
Laut Pressemitteilung des Landes ist auch „im Innenbereich der Trainingsbetrieb des organisierten kontaktfreien Sports in Gruppen erlaubt, wobei die zulässige Personenzahl auf eine Person je 20 angefangene m², höchstens aber auf 10 Personen begrenzt ist.“ Demnach ist auch in Sporthallen und anderen Indoor-Sporträumen das kontaktfreie Gruppentraining bis max. 10 Personen (zuzüglich Trainer*in) möglich, wenn je Person 20 m² Hallenfläche zur Verfügung stehen. Als kontaktfreier Sport gelten auch kontaktfreie Trainingsformen von klassischen Kontaktsportarten. Alle Teilnehmenden müssen einen negativen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) nachweisen.
Reha-Sport Oudoor mit max. 25 und Indoor mit max. 10 Personen
Ärztlich verordneter Rehabilitationssport ist kontaktfrei im Freien mit bis zu 25 Personen (einschließlich Trainer*in) und in geschlossenen Räumen mit höchstens 10 Personen (zuzüglich Trainer*in) möglich. Bei Reha-Sport Indoor sind für alle Teilnehmenden negative Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) erforderlich.
Schwimmtraining für Vereine wird wieder möglich
Bei stabilen Inzidenzwerten unter 100 sind auch Badeanstalten, Schwimmbäder und Heilbäder in Sachsen-Anhalt wieder offen. Somit wird reguläres Schwimmtraining für Vereine wieder möglich. Für Innenbereiche gilt allerdings eine Zugangsbeschränkung auf eine Person je 20 Quadratmeter. Es besteht Testpflicht und die Pflicht zum Führen eines Anwesenheitsnachweises.
Wichtig: Für alles bisher genannten Formen des organisierten Sportbetriebs gilt auch weiterhin, dass die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades die Freigabe durch den Betreiber erfordert!
Bei Inzidenzwerten unter 50 sind auch Zuschauer möglich
Sinkt die Inzidenz im Landkreis unter 50, sind im Trainingsbetrieb des organisierten Sports auch Zuschauer zugelassen und zwar maximal 100 im Außen- und maximal 50 im Innenbereich. Auch hier sind ein gültiger Schnelltest und die Möglichkeit der Kontaktnachverfolgung zwingend erforderlich.
Vollständig Geimpfte und Genesene von Testpflicht ausgenommen
Die erforderlichen Anwesenheitsnachweise und Nachweise der Selbst- bzw. Schnelltests bleiben generell bestehen. Wo eine Testpflicht vorgesehen ist, sind Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Corona-Virus verfügen genauso wie nachweislich Genesene ausgenommen. Ein vollständiger Impfschutz oder die überstandene Infektion muss dort, wo eine Testpflicht vorgeschrieben ist, schriftlich oder in digitaler Form nachgewiesen werden.
Folgende Verordnungen und Informationen zu beachten:
13. SARS-CoV-2-EindV gültig ab 25.05.2021
8. Rechtsverordnung des Landkreises Saalekreis gültig ab 25.05.2021
Regelungen für Sporthallen in Trägerschaft des Saalekreises ab dem 01.06.2021
Mit Beschluss des Präsidiums vom 03.05.2021 sind alle Veranstaltungen unter Federführung des KSB Saalekreis bis zum Beginn der Sommerferien abgesagt.
Die zum Zeitpunkt der Durchführung geltenden Verordnungen lassen sich derzeit nur ungenügend einschätzen. Wir gehen davon aus, dass wir auch im Juni/Juli mit erheblichen Restriktionen rechnen müssen. Insbesondere sehen wir diese bei der Zulassung von Zuschauern, Festlegung von Teilnehmenden-Höchstgrenzen, weiter vorherrschenden Abstands- und Kontaktverbot, Einschränkung bei der Beförderung von Kindern und Jugendlichen sowie Schwierigkeiten bei der Gewinnung von Kampfrichtern und Helfern. Darüber hinaus ist die Umsetzung von Hygienekonzepten sehr schwierig, da notwendige Testverfahren mit einem hohen und für uns nicht leistbaren finanziellen sowie personellen Aufwand einhergehen. Die derzeit anstehenden Planungsschritte sind mit erheblichen Kosten verbunden und somit mit einem hohen finanziellen Risiko behaftet.
Unsere Gespräche mit verschiedenen Kreisfachverbänden, Sportartverantwortlichen, Kita-Leitungen, Vereinsvorsitzenden und dem LSB ergaben einhellig größte Bedenken zur Durchführbarkeit der Veranstaltungen. Viele Funktionsträger aus Vereinen und Verbänden äußerten Zweifel, dass in nächster Zeit überhaupt ein Wettkampfbetrieb stattfinden kann. Zumal die Trainingsgrundlagen in den meisten Sportarten nicht vorhanden sind.
Gleichwohl möchten wir keine Veranstaltungen ersatzlos streichen, sondern streben eine Verschiebung an. Trotz einer relativ engen Terminkette im Spätsommer und Herbst sollte die Durchführung aller Formate möglich sein, sofern pandemiebedingte Einschränkungen dem nicht entgegenstehen.
Nachfolgend ein Überblick der abgesagten Termine und mögliche Ersatztermine.
Datum
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Veranstaltung
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Status
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03.05.2021
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KSB-Hauptausschuss
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schriftliches Umlaufverfahren ab Mitte Mai
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28.05.2021
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Ehrungsveranstaltung zum Tag des Ehrenamtes
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neuer Termin folgt
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29.05.2021
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Prüferausbildung Deutsches Sportabzeichen
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neuer Termin eventuell im Herbst
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16.06.2021
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11. Merseburger Kita-Sportfest
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neuer Termin 08.09.2021
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26.06.2021
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8. Niemberger Kita-Sportfest
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neuer Termin 28.08.2021
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26./27.06.2021
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14. Kreis- Kinder- und Jugendspiele
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Verschiebung der Wettkämpfe auf August bis Dezember
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07.07.2021
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10. Merseburger Sportabzeichentag
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Ersatz im Kleinformat in Planung
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10.07.2021
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MINIKIDS-Sportfest in Eisdorf
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neuer Termin 11.09.2021
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Mit Erlass des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Infektionsschutzgesetz/"Notbremse") gelten seit dem 24.04.2021 folgende Regeln für den Sport und das Sporttreiben im Saalekreis.
Sporttreiben bei Inzidenzwerten über 100:
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag folgenden Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes:
- Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden
- für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern.
- Die Anleitungsperson (Übungsleiter*in) muss ein negatives Ergebnis eines innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung anerkannten Corona-Tests auf Anforderung vorlegen können. Nach § 28b Abs. 9 S. 1 ist hier ein negatives Testergebnis, welches mittels eines in Deutschland zugelassenen:
- Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 zur professionellen Anwendung (Schnelltest) oder
- Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests) zu verstehen.
- Die jeweiligen Listen der zugelassenen Tests findet ihr unter folgendem Link: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html
- Die Art der Durchführung und Dokumentation der Testungen sind in die Hygienekonzepte der Sportvereine mit aufzunehmen.
- Nach vorläufiger Auskunft des Gesundheitsamtes Saalekreis kann entweder ein Nachweis mit Beleg in Arztpraxen, Apotheken oder in Schnelltestzentren gemacht werden oder die Testung im Selbst-/Eigentestverfahren erfolgt mit schriftlicher Erklärung, dass der Test negativ war (qualifizierte Selbstauskunft).
- Der LSB Sachsen-Anhalt empfiehlt seinen Vereinen die Durchführung der Selbsttest direkt vor dem Training im Vier-Augen-Prinzip. Das heißt der Selbsttest des Übungsleiters wird im Beisein eines weiteren erwachsenen Vereinsmitglieds durchgeführt, der das sichtbar negative Testergebnis mit Datum und Uhrzeit formlos mit Unterschrift bestätigt. Somit hat die das Training anleitende Person im Falle einer Kontrolle einen Beleg.
- Vollständige Geimpfte sind in Sachsen-Anhalt von der Testpflicht befreit.
Sporttreiben bei Inzidenzwerten unter 100:
Wird der Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten, gelten folgende Regelungen der aktuell gültigen Landesverordnung:
- Sportvereine können kontaktfreies Training im Freien anbieten. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist das in Gruppen von max. 20 Personen (inklusive Betreuer) und für Erwachsene in Kleingruppen bis höchstens fünf Personen möglich.
Für den Sportbetrieb gilt weiterhin:
- Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen.
- Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten.
- Zuschauer sind nicht zugelassen!
Die Nutzung der Sportanlagen erfordert immer die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen.
Sportvereine, die Arbeitnehmer beschäftigen, die ein Arbeitsentgelt erhalten und derzeit nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten können, sind gesetzlich verpflichtet (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung), ihren Arbeitnehmern zweimal wöchentlich einen Corona-Schnelltest anzubieten. Es reicht schon, wenn der Verein nur eine einzige Arbeitskraft (z. B. als 450-Euro-Job) beschäftigt.
Übersicht der Verordnungen des Landeskreises: https://www.saalekreis.de/de/Verordnungen-corona.html
Die Auswertung und Aufbereitung von knapp 54.000 Datensätzen ist nun endlich abgeschlossen. Nach weiteren Streichungen von Falsch- und Doppelmeldungen sowie weiterer Korrekturen steht nun das offizielle Endergebnis fest. Im Ranking ergeben sich nur unwesentliche Änderungen gegenüber der vorläufigen Erhebung vom 05.03.2021.
Im Rahmen unseres Wettbewerbes wurden 354.095 Kilometer erlaufen. Diese Strecke wurde von 5.325 Teilnehmenden erlaufen, 2.795 Frauen und Mädchen stehen 2.530 Männer und Jungen gegenüber. Hierbei waren alle Altersgruppen sehr ausgewogen vertreten, angefangen bei 1.304 Kindern und Jugendlichen (unter 18 Jahren) bis hin zu 34 Teilnehmenden mit mindestens 80 Lebensjahren.
Von 256 Sportvereinen des Saalekreises waren beachtliche 91 am Wettbewerb beteiligt, wobei aus allen 15 Verwaltungseinheiten jeweils mindestens zwei Vereine teilgenommen haben. Stark vertreten war die Kreisstadt mit 18, gefolgt von der Gemeinde Salzatal mit 10 Vereinen sowie Teutschenthal und Leuna mit je sieben Vereinen.
Die Abschlussbilanz zum Vereinswettbewerb kann HIER eingesehen werden.
Die finanzielle Prämierung der teilnehmenden Vereine konnte nach Zusage weiterer Mittel der Saalesparkasse und einer großzügigen Zuwendung durch die Stadtwerke Merseburg aufgestockt werden. Statt der avisierten 15 Vereine erhalten nun alle 91 teilnehmenden Vereine eine Förderung.
Sobald es die Rahmenbedingungen zulassen, werden wir eine Ehrungsveranstaltung mit den ersten 25 Vereinen sowie den Sonderpreisträgern durchführen. Erst dann können wir die Prämien den Vereinen überweisen.
In dieser Woche wurden die personalisierten Urkunden für alle Teilnehmenden den Vereinen zugestellt.
Das KSB-Präsidiums und die Geschäftsstelle bedanken sich bei allen Teilnehmenden, insbesondere bei den Wettbewerbskoordinatoren in den Vereinen, für ihren Beitrag zu dieser überaus erfolgreichen Aktion.
Ein besonderer Dank geht an die Kreisverwaltung, die Saalesparkasse, die Stadtwerke Merseburg und an Merco MTW - ohne deren Unterstützung wäre die größte Breitsportveranstaltung des Saalekreises nicht möglich gewesen.