Ein großer Schritt zurück zur Normalität auch im Sport!

Auf ihrer letzten Kabinettssitzung vor der Landtagswahl am 6. Juni hat die Landesregierung gestern die Änderungsverordnung zur 13. Landesverordnung und damit einen großen Schritt zurück in die Normalität beschlossen. Aktuelle Inzidenzwerte auf Landesebene von unter 35 ermöglichen zahlreiche weitere Öffnungsschritte. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz in ihrem Landkreis oder ihrer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35, ergeben sich für den Sport und das Sportreiben in den Vereinen und Verbänden zusätzliche Möglichkeiten.

Da der Paragraf 8 „Sportstätten und Sportbetrieb“ nahezu unterändert bleibt, gelten für Landkreis und kreisfreie Städte mit einer eine stabile Sieben-Tage-Inzidenz unter 100, die gleichen Regeln wie seit dem 25 Mai. Paragraf 13 sieht weitergehende Öffnungsschritte bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 35 vor. Die Änderungsverordnung gilt seit dem 2. Juni und vorerst bis zum 29. Juni 2021
Hier ein Überblick:

Training im Freien und in geschlossenen Räumen
Inzidenz unter 100:
Möglich ist der Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis 25 Personen ist möglich, dies gilt auch für den Kontaktsport. Für den Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien entfällt zusätzlich unabhängig von der Inzidenz die Testpflicht für Trainer*innen.
In geschlossenen Räumen ist das kontaktfreie Gruppentraining bis max. 10 Personen (zuzüglich Trainer*in) möglich. Beim Training in geschlossenen Räumen werden weiter gültige Tests aller Teilnehmenden und Anwesenheitsnachweise vorausgesetzt.
Inzidenz unter 35:
Das Training im Freien bleibt bei stabilen Werten unter 35 weiterhin möglich Da die Änderungsverordnung im § 13 keine Angabe zur Gruppengröße im Freien macht, hat der LSB diesbezüglich eine Konkretisierung erbeten. Für den Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien entfällt unabhängig von der Inzidenz die Testpflicht für Trainer*innen.
Der Trainingsbetrieb des organisierten Sports in geschlossenen Räumen ist bei Inzidenzwerten unter 35 ohne Vorgabe der Gruppengröße gestattet. Die max. Zahl der Teilnehmer*innen ist hier lediglich auf eine Person je angefangene 20 Quadratmeter begrenzt. Beim Training in geschlossenen Räumen werden gültige Tests aller Teilnehmenden und Anwesenheitsnachweise vorausgesetzt. (§ 13 Abs. 2 Nr. 22)

Wettkämpfe im kontaktfreien und im Kontaktsport
Inzidenz unter 100:
Der organisierte Sportbetrieb außerhalb des Trainingsbetriebs im Freien, sprich Wettkämpfe im Freien, sind mit maximal 25 Personen (einschließlich Trainer*in) möglich. Abweichend vom Training benötigen bei Wettkämpfen alle Trainer*in und die Verantwortlichen sowie alle am Wettkampf teilnehmenden Personen einen gültigen negativen Corona-Schnelltest.
Inzidenz unter 35:
Wettkämpfe im Freien sind nach der neuen Änderungsverordnung bei Inzidenzwerten unter 35 im Kontaktsport mit höchstens 30 Personen und im kontaktfreien Sport mit höchstens 200 Personen gestattet. (§ 13 Abs. 2 Nr. 23) Abweichend vom Training benötigen bei Wettkämpfen alle Trainer*in und die Verantwortlichen sowie alle am Wettkampf teilnehmenden Personen einen gültigen negativen Corona-Schnelltest.

Professionell organisierte Sportveranstaltungen
Inzidenz unter 100:
Professionell organisierte Sportveranstaltungen sind nur in Ausnahmefällen als Modellprojekte möglich, (§ 15)
Inzident unter 35:
Professionell organisierten Sportveranstaltungen werden professionell organisierten Kulturveranstaltungen gleichgestellt. (§ 13 Abs. 2 Nr.1 f). In geschlossenen Räumen sind dabei höchstens 250 Besucher, im Freien höchstens 500 Besucher zugelassen, gültige Schnelltest und Anwesenheitsnachweise vorausgesetzt.
Gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 wird hier zwischen Teilnehmern und Besuchern unterschieden. Daher werden bei professionell organisierten Sportveranstaltungen Teilnehmer und Besucher getrennt gezählt, also maximalen Fall Sportveranstaltungen mit 200 Teilnehmern plus 500 Zuschauern.

Rehabilitationssport, Fitness- und Präventionskurse
Inzidenz unter 100:
Ärztlich verordneter Rehabilitationssport ist kontaktfrei im Freien mit bis zu 15 Personen/20 Personen in Herzgruppen (einschließlich Übungsleiter*in) und in geschlossenen Räumen mit höchstens 10 getesteten Personen zuzüglich 5/10 in Herzgruppen vollständig geimpfte bzw. genesene Personen (zuzüglich Übungsleiter*in) möglich. Bei Reha-Sport Indoor sind für alle Teilnehmenden negative Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) erforderlich. Der Mindestabstand von 1,5 qm ist einzuhalten.
Wichtig für alle Sportvereine, die Rehabilitationssport in Sachsen-Anhalt anbieten: Bitte die 13. Infomail des Behinderten- und Rehabilitations- Sportverband Sachsen-Anhalt vom 02.06.2021 beachten!
Inzidenz unter 35:
Kurse in Fitness- und Sportstudios, in Tanz- und Ballettschulen sowie Yoga- und andere Präventionskurse dürfen unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 Metern zu anderen Personen stattfinden, vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise.
Auch das Training in Fitnessstudios ist mit gültigem Schnelltest, Anwesenheitsnachweis und Zugangsbeschränkung von einer Person je angefangene 20 Quadratmeter zulässig.
Rehabilitationssport in geschlossenen Räumen kann ohne Vorgabe der Gruppengröße durchgeführt werden, wenn durchgängig ein Abstand von mindestens 1, 5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. (§ 13 Abs. 2 Nr. 10)

Schwimmtraining in Schwimmbädern und Schwimmhallen
Ab Inzidenz unter 100:
Bei stabilen Inzidenzwerten unter 100 sind auch Badeanstalten, Schwimmbäder und Heilbäder in Sachsen-Anhalt wieder offen. Somit wird reguläres Schwimmtraining für Vereine wieder möglich. Für Innenbereiche gilt allerdings eine Zugangsbeschränkung auf eine Person je 20 Quadratmeter. Es besteht Testpflicht und die Pflicht zum Führen eines Anwesenheitsnachweises. (§ 4 Abs. 6 Nr. 2)

Bildungs- und Freizeitangebote für Kinder- und Jugendliche
Eine gute Nachricht vor den Sommerferien: Auch Bildungs- und Freizeitangebote, z. B. Ferienfreizeiten für Kinder und Jugendliche können unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden. Vorausgesetzt werden Anwesenheitsnachweise und Schnelltests zu Beginn eines Angebotes bzw. alle 48 Stunden bei Angeboten mit Übernachtung. (§ 4 Abs. 4 Nr. 5 und 9e, § 5)
Inzidenz unter 100:
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sind möglich. Öffentliche und private Bildungseinrichtungen dürfen für Gruppen bis zehn Personen zuzüglich der Lehrkraft öffnen. (§ 4 Abs. 4 Nr. 5 und 9e)
Inzidenz unter 35:
Öffentliche und private Bildungseinrichtungen können ohne Vorgabe der Gruppengröße geöffnet werden. Die Öffnung von Ferienlagern als „Einrichtung“ ist gestattet. Bei der Nutzung von Sportstätten im Rahmen von Ferienfreizeiten kann von oben genannten Maßgaben zum Sport- und Trainingsbetrieb abgewichen werden, soweit die pädagogische Zielrichtung dies erfordert. (§ 13 Abs. 2 Nr. 11 und 24)

+++ Wichtig +++ Wichtig+++:
Für alle Formen des organisierten Sportbetriebs gilt auch weiterhin, dass die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades die Freigabe durch den Betreiber erfordert! Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht. Die Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, müssen zwingend eingehalten werden!
Bei allen Vorgaben von Gruppengrößen oder Personenzahlen für Training und Wettkampf zählen genesene und vollständig geimpfte Personen nicht mit!

(Quelle: LSB Sachsen-Anhalt)

 

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