Aktuelle Regelungen für den Sportbetrieb

2021 06 08 AEVO 13EindVIn den vergangenen Wochen sorgten ständig veränderte Verordnungslagen im Zusammenspiel mit fallenden Sieben-Tage-Inzidenzen für erhebliche Verwirrung. Derzeit sind die Regelungen der Verordnung zur Änderung der 13. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-​CoV-2 in Sachsen-​Anhalt vom 01.06.2021 anzuwenden.
Da nun auch im Saalekreis der Inzidenzwert von 35 an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde, gelten seit Dienstag, dem 08.06.2021 zudem die Regelungen nach § 13 Absatz 2 der Änderungsverordnung der 13. SARS-CoV-2-EindV, veröffentlicht mit der 2. Amtlichen Bekanntmachung des Landkreises vom 07.06.2021.

Vorbehaltlich einer weiteren Änderung der derzeit gültigen Verordnung sind folgende Regelungen für den Sport im Saalekreis bei einer weiterhin stabilen Inzidenz von unter 35 bis zum 29.06.2021 verbindlich.

Training im Freien und in geschlossenen Räumen
Der Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien, auch als Kontaktsport, ist in Gruppen mit bis zu 25 Personen möglich. Für den Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien entfällt zusätzlich unabhängig von der Inzidenz die Testpflicht für Trainer*innen. Ein Anwesenheitsnachweis ist zu führen
Der Trainingsbetrieb des organisierten Sports in geschlossenen Räumen ist ohne Vorgabe der Gruppengröße gestattet. Die max. Zahl der Teilnehmer*innen ist hier lediglich auf eine Person je angefangene 20 Quadratmeter begrenzt. Beim Training in geschlossenen Räumen werden gültige Tests aller Teilnehmenden und Anwesenheitsnachweise vorausgesetzt. (Update 14.06.2021: Nach Rücksprache des LSB mit dem Innenministerium ist nun auch Kontaktsport in geschlossenen Räumen möglich)
Der Betreiber der Sportstätte entscheidet über die Nutzung der Umkleidekabinen und Sanitärräume. Dabei sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten.

Wettkämpfe im kontaktfreien und im Kontaktsport
Der organisierte Sportbetrieb außerhalb des Trainingsbetriebs im Freien, sprich Wettkämpfe im Freien, sind im Kontaktsport mit höchstens 30 Personen und im kontaktfreien Sport mit höchstens 200 Personen gestattet. Abweichend vom Training im Freien benötigen bei Wettkämpfen alle Trainer*in und die Verantwortlichen sowie alle am Wettkampf teilnehmenden Personen einen gültigen negativen Corona-Schnelltest.

Rehabilitationssport, Fitness- und Präventionskurse
Alle Sportvereine, die Rehabilitationssport anbieten, beachten bitte die Informationen des Behinderten- und Rehabilitations- Sportverband Sachsen-Anhalt:https://www.bssa.de/wp-content/uploads/2021/06/Uebersicht-zur-13.-Eindaemmungsverordnung-Stand-01.06.2021.pdf
Kurse in Fitness- und Sportstudios, in Tanz- und Ballettschulen sowie Yoga- und andere Präventionskurse dürfen unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 Metern zu anderen Personen stattfinden, vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise. Auch das Training in Fitnessstudios ist mit gültigem Schnelltest, Anwesenheitsnachweis und Zugangsbeschränkung von einer Person je angefangene 20 Quadratmeter zulässig.

Schwimmtraining in Schwimmbädern und Schwimmhallen
Badeanstalten, Schwimmbäder und Heilbäder in Sachsen-Anhalt sind wieder offen. Somit ist reguläres Schwimmtraining für Vereine wieder möglich. Für Innenbereiche gilt allerdings eine Zugangsbeschränkung auf eine Person je 20 Quadratmeter. Es besteht Testpflicht und die Pflicht zum Führen eines Anwesenheitsnachweises. Der Zutritt zu Freibädern ist ohne Test möglich.

Professionell organisierte Sportveranstaltungen
Professionell organisierten Sportveranstaltungen werden professionell organisierten Kulturveranstaltungen gleichgestellt. In geschlossenen Räumen sind dabei höchstens 250 Besucher, im Freien höchstens 500 Besucher zugelassen, gültige Schnelltest und Anwesenheitsnachweise vorausgesetzt.
Gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 wird hier zwischen Teilnehmern und Besuchern unterschieden. Daher werden bei professionell organisierten Sportveranstaltungen Teilnehmer und Besucher getrennt gezählt, also maximalen Fall Sportveranstaltungen mit 200 Teilnehmern plus 500 Zuschauern.

Wichtig
Für alle Formen des organisierten Sportbetriebs gilt auch weiterhin, dass die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades die Freigabe durch den Betreiber erfordert! Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht. Die Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, müssen zwingend eingehalten werden!

Aktuelle Verordnungen und Erlasse
Änderungsverordnung der 13. SARS-CoV-2-EindV vom 01.06.2021
2. Amtliche Bekanntmachung (Landkreis Saalekreis) vom 07.06.2021
Regelungen für Sporthallen in Trägerschaft des Saalekreises ab dem 01.06.2021

 

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