Nach Rücksprache mit der Kreisverwaltung müssen wir unseren Hauptausschuss absagen.
Hierzu die Stellungnahme des Landkreises vom 21.04.2021: „Gemäß § 2 Absatz 2 der 11. SARS-CoV-2-EindV sind Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien untersagt.
Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen, planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, die nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig einem Ablaufprogramm folgen. Ausnahmen gemäß § 2 Abs. 3 oder § 2 Abs. 7 der 11. SARS-CoV-2-EindV liegen nicht vor.
Begründung:
Zu § 2 Absatz 2 der 11. SARS-CoV-2-EindV:
Es gilt ein Verbot für Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien………. Die genannten Veranstaltungen sind weder systemrelevant noch unaufschiebbar ...
Mit dem Verbot soll insbesondere der Kontakt von Menschen unterschiedlicher Einrichtungen deutlich reduziert werden. Der Infektionsschutz in den Einrichtungen selbst erfolgt über den Arbeitsschutz und wird in der Verordnung nicht geregelt. Aus diesem Grund gebietet sich im Rahmen der erforderlichen Kontaktbegrenzung auf diese Veranstaltungen zu verzichten.
Die Durchführung der angefragten Mitgliederversammlung ist somit nicht erlaubt.“
Vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie hat das Präsidium gemäß Artikel 2, § 5 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht für Vereine und Stiftungen beschlossen, den Hauptausschuss 2021 im schriftlichen Umlaufverfahren abzuhalten. Dieses Verfahren wird durch das Präsidium über die KSB-Geschäftsstelle zeitnah in die Wege geleitet.
Mit Schreiben vom 18.03.2021 wurden alle Delegierten zur Tagung des Hauptausschusses am Montag, dem 03.05.2021 eingeladen. Vorbehaltlich der pandemiebedingten Entwicklungen soll die Versammlung 18.00 Uhr im Schlossgartensalon Merseburg beginnen.
In seiner Sitzung am 12.04.2021 hat das KSB-Präsidium in Einklang mit den Satzungsvorschriften die endgültige Tagesordnung beschlossen. Diese wurde um den Punkt „Antrag auf Kooptierung des Sportfreundes Andreas Günther in das KSB-Präsidium“ erweitert. Weitere Anträge an den Hauptausschuss, bis zum 05.04.2021 war dies möglich, sind nicht eingegangen.
Der Antrag des KSB-Präsidiums sowie die endgültige Tagesordnung können in unserer Geschäftsstelle oder hier eingesehen werden.
Tagesordnung - Antrag des KSB-Präsidiums
Nach acht Wochen endete am vergangenen Freitag das erste Basismodul der Übungsleiter-C Ausbildung des Jahres. Aufgrund der aktuellen Coronasituation wurden einige Lehrgangstage im Umfang von 25 Lerneinheiten online durchgeführt. Mit einer Mischung von Live-Meetings und Onlinephasen standen Themen wie z.B. Aufsichtspflicht und rechtliche Vereinsgrundlagen, Sportstrukturen in Deutschland, Aufbau einer Übungsstunde unter konditionellen/koordinativen Gesichtspunkten, Vermeidung von und Verhalten bei Sportverletzungen, Zielgruppenorientierte Sportvereinsarbeit sowie Kommunikation und Gruppenprozesse auf dem Programm. Insgesamt wurde das digitale Format als sehr positiv wahrgenommen. Das Verhältnis von Vortrag und Gruppenarbeit konnte, dank der Einbindung passender Lerntools, auch in der Online-Variante gut gelöst werden.
Dennoch gibt es auch praktische Themen der Ausbildung wie z.B. Bewegungslehre und motorische Lernprozesse, die sich nicht am Bildschirm umsetzen lassen. Da die geltende Eindämmungsverordnung Lehrgänge zum Erwerb der Trainerlizenz erlaubt, wurde unter Einhaltung des Hygienekonzeptes ein Präsenz-Seminar im Umfang von 20 Lerneinheiten absolviert.
Insgesamt 21 Teilnehmende aus Vereinen des Saalekreises nahmen die Gelegenheit wahr, um ihr Wissen in den o.g. Themenfeldern zu erweitern und sich für die anstehende sportartspezifische bzw. sportartübergreifende Ausbildung fit zu machen. Das ausgehändigte Teilnehmerzertifikat berechtigt nun zur Fortsetzung der Lizenzausbildung im KSB/SSB oder in den Landesfachverbänden innerhalb der nächsten zwei Jahre.
Wir bedanken uns hiermit bei den Teilnehmenden für ihre Mitarbeit und ihr Engagement für die Sportvereinsarbeit! Gleichfalls geht der Dank an die Referierenden, ohne die die Durchführung nicht gelungen wäre.
Das positive Feedback der Teilnehmenden bestärkt den KSB, unter Berücksichtigung der derzeitigen Rahmenbedingungen, durch Erweiterung des E-Learning-Angebots die Durchführung des Belended-Formates (Online- und Präsenztage) zu forcieren. So ist geplant, neben dem Basismodul auch die weitere Etappe auf dem Weg zur DOSB-Übungsleiter*in-C-Lizenz in dieser Art und Weise fortzuführen. In dem anstehenden Aufbaumodul sind noch Plätze frei, sodass Anmeldungen bis 28.03.2021 entgegen genommen werden.
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Bei allem Bedauern um die derzeitigen Einschränkungen nimmt man aus den Online-Phasen mit, dass die Digitalisierung gute Möglichkeiten bereit hält, um das eigene Spektrum, in der Zeit nach dem Lockdown, weiter zu bereichern.
Wie bereits im letzten Jahr bekommen auch alle anderen Interessenten, welche am Basismodul Nr. 1 nicht teilnehmen konnten, 2021 eine weitere Chance ihre Übungsleiter- Ausbildung zu beginnen. Im September startet ein zweiter Lehrgang, dessen Termine und Ort auf der Homepage unter Bildung veröffentlicht sind.
In der Regel können im Rahmen des Aufbaulehrgangs alle Lizenzinhaber Stunden zur Verlängerung besuchen. Angesichts der Eindämmungsverordnung sind Teilnehmer der Lizenzverlängerung jedoch nicht zugelassen, sodass wir in dem jetzigen Modul von einem Beteiligung absehen müssen. Zur Fortbildung bietet der KSB andere Präsenzlehrgänge an, deren Durchführung jedoch leider vorerst ungewiss ist:
• Fortbildung „Fit ins Alter“ in Koop. mit dem LSB (8 LE) - Termin: 24.04.2021 - Ort: Merseburg
• Prüferausbildung Deutsches Sportabzeichen (8 LE) - Termin: 29.05.2021 - Ort: Braunsbedra
• Fortbildung Sportabzeichentag (4 LE) - Termin: 07.07.2021 - Ort: Merseburg
• Fortbildung Convention Kids & Teens in Koop. mit LTV (8 LE) - Termin: 12.09.2021- Ort: Spergau
• Fortbildung Frauensportaktionstag (4 LE) - Termin: 19.09.2021 - Ort: Merseburg
• Fortbildung C-Lizenz sportartübergr. Breitensport (15 LE) - Termin: 19./20.11.2021 - Ort: Merseburg
Nähere Informationen zu Aus- und Fortbildungen sind auf der Homepage unter Bildung zu finden.
Im KSB-Sportberatungsbüro steht Kristin Rumi unter Tel. 03461 2494365 für Fragen zur Verfügung.
Leider kursieren zurzeit viele Gerüchte und Halbwahrheiten zu den Festlegungen der 10. SARS-CoV-2-EindV hinsichtlich des Sportbetriebes. Hierzu wurden zahlreiche Fragen an uns gerichtet. In Absprache mit dem LandesSportBund Sachsen-Anhalt und der Kreisverwaltung Saalekreis bitten wir um Beachtung der nachfolgenden Informationen.
Nach § 8 (Sportstätten und Sportbetrieb) der 10. SARS-CoV-2-EindV ist im Erwachsenenbereich kontaktfreies Training mit maximal fünf Personen im Freien möglich, im Kinder- und Jugendbereich können sogar Gruppen von bis zu 20 Personen kontaktfrei im Freien trainieren. Auch Rehasport kann in Gruppen von maximal fünf Teilnehmern im Freien wieder stattfinden. Die maximalen Teilnehmerzahlen schließen die betreuende Person mit ein.
Trotz des Inzidenzwertes von über 100 ist im Saalekreis der Sportbetrieb nach § 8 der 10. SARS-CoV-2-EindV grundsätzlich möglich. Denn nach § 13 der Landesverordnung sind die Kreise bei einer Inzidenz von über 100 nur verpflichtet die Lockerungen nach § 2 zurückzunehmen. Der für den Sport relevante § 8 der 10. SARS-CoV-2-EindV bleibt davon unberührt. Dem ist der Landkreis in seiner 4. Rechtsverordnung nachgekommen, und hat ausschließlich die Lockerungen nach § 2 zurückgenommen.
Wichtig: Die Nutzung der Sportanlagen erfordert aber zwingend die Freigabe durch den Betreiber (Eigentümer)! Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren (Stichwort Hygienekonzept) sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen.
Für die Wiederaufnahme des Sportbetriebs gilt allerdings:
• Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht.
• Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten.
• Zuschauer sind nicht zugelassen
Für Irritationen hatte außerdem die Begrifflichkeit Kontaktsport/kontaktfreier Sport geführt. Die eindeutige Antwort lautet: Das Kleingruppentraining im Freien ist in allen Sportarten möglich, insofern Trainingsformen zur Anwendung kommen, die eine Gewährung der Abstands- und Hygieneregeln sicherstellen.
10. SARS-CoV-2-EindV
Pressemitteilung der Staatskanzlei Sachsen-Anhalt
4. Rechtsverordnung Saalekreis
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat die 10. SARS-CoV-2-EindV veröffentlicht. In Paragraf 8 wurden Lockerungen für den organisierten Sport festgelegt. Ab morgen (08.03.2021) ist im Erwachsenenbereich kontaktfreies Training mit maximal fünf Personen möglich, im Kinder- und Jugendbereich können sogar Gruppen von bis zu 20 Personen kontaktfrei trainieren. Auch Rehasport kann in Gruppen von maximal fünf Teilnehmern wieder stattfinden. Die maximalen Teilnehmerzahlen schließen die betreuende Person mit ein.
Wichtig: Die Nutzung der Sportanlage erfordert die Freigabe durch den Betreiber (Eigentümer).
10. SARS-CoV-2-EindV
Pressemitteilung der Staatskanzlei Sachsen-Anhalt
4. Rechtsverordnung Saalekreis