Mit der Sechsten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Sachsen-Anhalt [HIER] hat die Landesregierung Sachsen-Anhalts die Einschränkungen des Sportbetriebes gelockert.
Ab dem 28.05.2020 kann auch das sportliche Training in Sport- und Schwimmhallen wieder aufgenommen werden.
Wichtig: Nach wie vor ist vor einer Inbetriebnahme der Sportanlage die Genehmigung des Trägers der Sportstätte einzuholen. Die Freigabe der Sportstätte erfolgt durch ihren Betreiber (Kommune, Verein, Privatbetreiber). Nutzungsvoraussetzung sind die Empfehlungen der jeweiligen Spitzensportverbände [HIER].
Entsprechend der Größe der Sportanlage kann der Betreiber eine Höchstbelegung festlegen. Im Gegenzug dazu entfällt die 5-Personen-Regelung für Training in Kleinstgruppen. Die Vorgaben der Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern und die bisherigen Hygieneanforderungen bleiben bestehen.
Sportvereinen, die planen ab dem 28.05.2020 wieder das Training in Sporthallen oder Schwimmhallen aufzunehmen zu wollen, empfehlen wir frühzeitig die erforderlichen Vorbereitungen dafür zu treffen. Dazu zählen die Kontaktaufnahme mit dem Träger der Sportanlage und die Erstellung und Einreichung eines Nutzungskonzeptes mit Vorgaben zur Einhaltung der geforderten Hygienevorschriften. Auch wer bisher mit Kleinstgruppen auf Freiluftanlagen trainiert hat, sollte sich für eine Erweiterung der Gruppenstärke mit dem betreffenden Betreiber auseinandersetzen, um eine Höchstbelegung zu vereinbaren.
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