Auch in der 9. Landesverordnung sind alle Regelungen zu Sportstätten und Sportbetrieb unter Paragraf 8 zu finden. Diese gelten zunächst bis zum 10.01.2021.
Wichtigste Änderung ist die Rücknahme der Gestattung des Trainingsbetriebs von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Kleingruppen bis maximal fünf Personen.
Somit ist der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern weiterhin untersagt. Das gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen. Somit bleibt den meisten Sachsen-Anhaltern ab dem 16.12.2021 nur das individuelle Sporttreiben allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand.
Bei Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand ausgeübt werden können, ist das allerdings auch auf Sportanlagen möglich, sofern die allgemeinen Abstands-und Hygieneregeln beachtet werden und der Betreiber der Sportanlage die Freigabe für die Nutzung erteilt hat.
Die Neunte Eindämmungsverordnung im Wortlaut - HIER