Seit dem 04.03.2022 gelten in Sachsen-Anhalt neue Corona-Regelungen. Für den organisierten Sport im Bundesland beinhaltet die Verordnung wesentliche Lockerungen. Statt 2-G gilt für Training und Wettkämpfe in der Halle künftig das 3-G-Zugangsmodell. Die Kontaktnachverfolgung in schriftlicher oder digitaler Form entfällt.
Damit gelten für den Sport in Sachsen-Anhalt seit 04.03.2022 folgende Regeln:
Training im Freien: ohne Zugangsbeschränkungen möglich
Training in der Sporthalle: 3-G-Zugangsmodell
Wettkämpfe im Freien: 3-G-Zugangsmodell (inklusive Umkleidekabinen)
Wettkämpfe in der Halle: 3-G-Zugangsmodell
Höchstbelegung bei diesen Varianten: 50 Personen (indoor) und 200 Personen (outdoor).
Darüber hinaus sind folgende Änderungen zu beachten: Bei Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 Personen ist künftig maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 6.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Bei Sportveranstaltungen im Freien mit mehr als 200 Personen ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 25.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Für diese Großveranstaltungen gilt das verpflichtenden 2-G-Plus-Zugangsmodell.
Bei Anwendung eines freiwilligen 2-G-Plus Zugangsmodells (§ 5 der neuen Verordnung) kann beim normalen Sportbetrieb nach § 14, Abs. 1, 2 und 5 vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, von Abstandsregeln und von den genannten Kapazitätsbegrenzungen (50 Personen indoor und 200 Personen outdoor) abgewichen werden. Das freiwillige 2-G-Plus-Zugangsmodell gilt allerdings nicht für Sportveranstaltungen nach § 14 Abs. 3.
Von der Testpflicht ausgenommen bleiben Kinder- und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Corona-Infektion aufweisen.
Grundsätzlich gilt für alle Formen des organisierten Sportbetriebs: Die Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln ist sichergestellt soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht. Die Übungsleiter*innen oder Verantwortliche legen die Bescheinigungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vor - dies gilt nicht bei der Durchführung des Trainingsbetriebs im Freien. Die Freigabe der Sportanlage sowie die Festlegung einer Höchstbelegung erfolgt ausschließlich durch den Betreiber auf Grundlage eines Hygienekonzeptes.
Die 16. Landesverordnung gilt bis einschließlich 19.03.2022. Anschließend hoffen wir auf weitere Lockerungen.